Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz (Landesparteitag) am 30.11.2013
Die sog. „ historischen Staatsleistungen“ an die großen christlichen Kirchen sind nach Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) abzulösen.
